Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung. Beim Grundstückskauf gilt als Gegenleistung unter anderem der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Es war nunmehr fraglich, ob zu diesen sonstigen Leistungen auch eine persönliche Dienstbarkeit gehört.
Der BFH hat nunmehr in einem Urteil vom 06.12.2017 entschieden, dass die Verpflichtung des Grundstückskäufers, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, keine Gegenleistung für das Grundstück darstellt. Der Grundstückskäufer, dem das Entgelt zusteht und zufließt erbringt insoweit keine zusätzliche Leistung für den Erwerb des Grundstücks.
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