Der koordinierte Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder hat mit Datum 19.03.2021 entschieden, dass für Zwecke der Grunderwerbsteuer der beim Erwerb von Teileigentum im Kaufpreis enthaltene Betrag für Erhaltungsrücklage/Instandhaltungsrücklage nicht gekürzt werden kann.
Im Hinblick auf die bisher abweichende Verwaltungsausübung sind die Grundsätze jedoch erst anzuwenden bei Notarverträgen nach dem 20.05.2021.
Comments are closed.