Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter mit dem ein Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung und nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.
Wie der BFH nun noch einmal bestätigt hat, liegt ein „anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage“ im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG nur dann vor, wenn durch den Grundstücksübergang die Gesellschafterstellung des Beteiligten Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht verändert wird, also dem Gesellschafter eine höhere oder niedrigere Beteiligung eingeräumt wird. Die bloße Gesellschafterstellung eines Beteiligten allein reicht nicht für eine Anwendung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG aus.
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