Das BMF hat Vereinfachungsregelungen zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken getroffen. Demnach ist bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen installiert sind, auf schriftlichen Antrag zu unterstellen, dass sie als Liebhaberei ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Vergleichbare Blockheizkraftwerke sind solche mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW.
Sofern der Antrag gestellt wird, liegt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Der Antrag wirkt auch für die Folgejahre.
Veranlagte Gewinne und Verluste in zurückliegenden Veranlagungszeiträumen die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind (z. B. bei Bescheiden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung), sind nicht mehr zu berücksichtigen. In diesen Fällen ist dann eine Anlage EÜR für den Betrieb der Photovoltaikanlage/des Blockheizkraftwerkes für alle offenen Veranlagungszeiträume nicht mehr abzugeben.
BMF Schreiben vom 02.06.2021
Bei der Umsatzsteuer kann der Wechsel von Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden; die Erklärung bindet für 5 Jahre.
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