Mit Verfügung vom 11.10.2017 wurde beschlossen, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2017 das Anlageverzeichnis zur Anlage EÜR verpflichtend zu übermitteln ist. Zudem wurde beschlossen, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2017 eine formlose Gewinnermittlung bei Betriebseinnahmen von weniger als € 17.500,00 nicht mehr eingereicht werden darf, d.h. grundsätzlich haben alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, eine standardisierte Anlage EÜR nach vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
Mrz
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