Das Finanzgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 10.11.2016 folgende Entscheidung getroffen:
- Der Ausweis einer Verbindlichkeit in der Bilanz setzt voraus, dass die Leistungsverpflichtung zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung darstellt, d.h. dass die Leistungspflicht rechtlich besteht und gerichtlich erzwingbar ist.
- Ist eine GmbH als Gläubigerin bereits vor dem Bilanzstichtag im Handelsregister gelöscht worden, ist sie in Ermangelung eines gesetzlichen Vertreters nicht mehr handlungsfähig und kann ihre Ansprüche nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Daher hat der Schuldner die Verbindlichkeit gegenüber der gelöschten GmbH zum Bilanzstichtag gewinnerhöhend auszubuchen. Dies gilt auch dann, wenn später nach dem Bilanzstichtag die Bestellung eines Nachlassliquidators für die gelöschte GmbH beantragt wird und die Löschung im Handelsregister später tatsächlich wieder gelöscht wird.
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