Bei der für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels bedeutenden sogenannten Drei-Objekt-Grenze sind aneinandergrenzende, selbstständig veräußerbare und nutzbare Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich als jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheit zu zählen, die auch durch eine Vereinigung / Zuschreibung im Grundbuch nicht zu einem einzigen Objekt werden können.
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.11.2016
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