Das Finanzgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob auch Nebenkosten zu Leasingraten nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden müssen. Welche Entgeltbestandteile dabei Teil der „Leasingraten“ sind, bestimme sich nach Ansicht des Finanzgerichtes bei Leasingverträgen nach der gesetzestypischen Lastenverteilung eines Miet- und Pachtvertrages.
Dabei sei Teil der „Leasingrate“ nicht nur die im einzelnen Leasingvertrag formal als Leasingrate bezeichnete Zahlung, sondern grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten.
Finanzgericht München, Urteil vom 22.10.2018
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