Der BFH hat in einem Urteil vom 25.09.2018 entschieden, dass der Begriff Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen sei. Er erfasse daher nicht nur die laufenden Zahlungen des Mieters oder Pächters an den Vermieter oder Verpächter, vielmehr gehören auch die vom Vermieter / Pächter getragenen Instandhaltungskosten zu den Miet- und Pachtzinsen, wenn und soweit diese Kosten aufgrund der für den jeweiligen Vertragstyp gültigen zivilrechtlichen Vorschriften nicht ohnehin der Mieter oder Pächter zu tragen hätte. Es geht hierbei um solche Kosten, die nach den gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter / Verpächter zu tragen wären, die aber nach dem Vertrag vom Mieter / Pächter übernommen wurden. Die Rechtsprechung beruht auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Mieter / Pächter mindernd auf den Miet- / Pachthöhe auswirkt.
Feb
19
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