Scheiden aus einer Personengesellschaft während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Ungeachtet dessen, ist der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags zu berechnen.
Für den Erhebungszeitraums des Rechtsformwechsels ist für jeden Steuerschuldner ein Gewerbesteuermessbescheid zu erlassen. In den Bescheiden ist der einheitlich ermittelte Gewerbesteuermessbetrag in prozentualen Verhältnissen der von den beiden Steuerschuldnern erzielten Gewerbeerträgen nebst den auf sie entfallenden Hinzurechnungen und Kürzungen zu berücksichtigen.
BFH-Urteil vom 25.04.2018
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