Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem rechtskräftigen Urteil entschieden, dass auch ein aufgrund der Bestellung eines unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauchs an einem Grundstück nur befristet Nutzungsberechtigter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen kann. Nach Ansicht des Finanzgerichts steht den Eltern frei, zu entscheiden, ob sie ihrem Kind zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Entscheiden sie sich aus steuerlichen Gründen dafür, einen befristeten, unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch an einem vermieteten Grundstück zu bestellen, führt allein dies nicht dazu, dass die zugrundeliegende rechtliche Gestaltung als unangemessen im Sinne des § 42 AO, also als Missbrauch, anzusehen wäre.
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