Dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz lag folgender Sachverhalt zugrunde (Urteil vom 23.11.2016):
Eine Mutter hatte Aktien schenkweise an ihre beiden minderjährigen Kinder überlassen und diese zeitnah im Namen ihrer Kinder weiterveräußert. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat dabei die Auffassung, dass die Veräußerung als Gestaltungsmissbrauch zu werten sei, da keinerlei wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe zu erkennen gewesen sein.
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