Das BMF hat am 17.07.2020 den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) vorgelegt. Dieser sieht im Wesentlichen folgende Inhalte vor:
- Die Neugestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG (insbesondere Erhöhung der begünstigten Investitionskosten von 40 % auf 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Flexibilisierung der Nutzungsvoraussetzung und Vereinheitlichung der Gewinngrenze)
- Die Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung (§ 21 Abs. 2 S. 1 EStG). Mit der Änderung soll dem Umstand der vielerorts steigenden Mieten und des hohen Mietniveaus in Deutschland Rechnung getragen werden.
- Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt und bürokratischen Aufwand mindert (§ 39 ff EStG)
- Im Bereich der Umsatzsteuer die Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sogenannten Wiederverkäufern
- Darüber hinaus sollen Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens erfolgen, wie beispielsweise die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften (§ 32d Abs. 2 EStG)
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