Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 28.06.2019 dem vom deutschen Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus zugestimmt. Geregelt wird das Gesetz in einem neuen § 7b EStG, wonach Sonderabschreibungen für neugebaute und im Anschluss vermietete Wohnungen im Jahr des Erwerbs und in den folgenden drei Jahren von jährlich bis zu 5 % zusätzlich zur jährlichen linearen Abschreibung von 2 % vorgesehen sind. Die Sonderabschreibung gilt für die Anschaffung oder Herstellung einer neuen Wohnung, wenn der Bauantrag im Begünstigungszeitraum vom 31.08.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt worden ist. Die Sonderabschreibung ist nur möglich, wenn die Baukosten € 3.000,00 je m² Wohnfläche nicht übersteigen. Darüber hinaus setzt die Sonderabschreibung voraus, dass die Wohnung in den neun Jahren nach dem Erwerb der Vermietung zu Wohnzwecken dient, wobei die kurzfristige Beherbergung explizit ausgeschlossen ist; damit sind Ferienwohnungen nicht begünstigt.
Sind obige Voraussetzungen erfüllt, werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten allerdings nicht unbegrenzt begünstigt, sondern nur bis zu einem m² Preis von maximal € 2.000,00.
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