Das Finanzgericht Münster hat mit seinem Urteil vom 23.05.2019 entschieden, dass Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt werden, als außergewöhnliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftel-Regelung ermäßigt zu besteuern sind.
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