Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein Kommanditist sein Verlustausgleichsvolumen auch durch die Erbringung einer freiwilligen Einlage erhöhen. Gemäß BFH Urteil vom 10.11.2022 ist eine derartige freiwillige Einlage allerdings nur dann gegeben, wenn sie gesellschaftsrechtlich, insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist. Dementsprechend führt die Buchung einer freiwillig vom Kommanditisten erbrachten Einlage auf einem variablen Eigenkapitalkonto nur dann zu einer Erhöhung des Verlustausgleichsvolumens, wenn es sich um eine gesellschaftsrechtlich zulässige Einlage in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft handelt.
Feb
15
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