Das niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 18.09.2019 die Auffassung vertreten, dass für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung weder im Gesetz selbst noch in der Gesetzesbegründung eine Beteiligung an den laufenden Kosten gefordert wird. Auch einmalige oder außergewöhnliche Zahlungen müssen berücksichtigt werden, egal wann sie geleistet werden. Allerdings müssen diese Zahlungen eine gewisse Höhe erreichen.
Im zu beurteilenden Fall wohnte der Arbeitnehmer zusammen mit seinem Bruder in einer Wohnung im Haus der Eltern. Zusätzlich hatte er im Arbeitsort eine kleine Wohnung angemietet. Ein Mietvertrag zwischen ihm und seinen Eltern bestand nicht; auch sonst beteiligte er sich nicht regelmäßig an den laufenden Haus- und Nebenkosten. Im Dezember überwies er allerdings einen Betrag von € 1.200,00 (monatliche Kostenbeteiligung Januar bis Dezember) sowie einen Betrag von € 550,00 als Beteiligung an einer Fenstererneuerung. Zudem konnte er den Kauf von Lebensmitteln in Höhe von € 1.410,00 am Ort des Hausstands der Eltern nachweisen.
Hier entschied das Finanzgericht Münster nun, dass sich der Kläger oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 % und damit erkennbar nicht unzureichend an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten beteiligt hatte. Der Werbungskostenabzug wurde daher zugelassen.
Comments are closed.