Der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist dahin auszulegen, dass der Fahrunterricht, der von einer Fahrschule wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein erteilt wird, nicht umfasst.
Urteil des EuGH vom 14.03.2019
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