In seinem Urteil vom 27.05.2020 hat der BFH entschieden, dass die Rechtsgrundsätze zur Behandlung von Abbruchkosten beim Erwerb eines Gebäudes mit Abbruchabsicht auch für den unentgeltlichen Erwerb einer Mitunternehmeranteils im Wege vorweggenommener Erbfolge gilt.
Durch die unentgeltliche Übertragung kommt es zu einem zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel. Zum Zeitpunkt des Rechtsträgerwechsels plante der neue Eigentümer nicht, die Nutzung des Gebäudes fortzuführen, vielmehr dieses abzubrechen, um ein neues Gebäude zu errichten.
Damit bestand ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Abbruch des vom Rechtsnachfolger ungenutzten und nicht zur Einkunftserzielung verwendeten Gebäudes und der Herstellung des Neubaus. Diese enge wirtschaftliche Verbindung zwischen Abbruch sowie Errichtung rechtfertigt es, die mit dem Abbruch verbundenen Aufwendungen sowie den Buchwert des abgebrochenen Gebäudes als Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsgutes zu behandeln.
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