Das BFH hat in seinem Urteil vom 27.06.2019 entschieden, dass das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG verstößt und somit zur Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führt.
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