Zur Zeit sind vermehrt Fälle der Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung gemäß § 9 Nr.1 S. 2 GewStG streitig, in denen neben der ausschließlichen Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz auch Erträge aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz zur privaten Nutzung erfasst bzw. entsprechende Ergebniskorrekturen vorgenommen wurden.
Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung kann nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt und daneben ausschließlich die nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG erlaubten Tätigkeit ausübt. Nicht begünstigungsschädlich sind lediglich Nebentätigkeiten, die der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engen Sinne dienen und zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Gestaltung eigenen Grundstücksverwaltung und Nutzung sind.
Die reine Kfz-Überlassung an Gesellschafter und Mitunternehmer zu privaten Zwecken ist keine schädliche Tätigkeit im Sinne des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das bedeutet, dass allein durch die Überlassung eines betrieblichen Kfz an Gesellschafter bzw. Arbeitnehmer zu privaten Zwecken das Grundstücksunternehmen den Anspruch auf eine erweiterte Kürzung nicht verliert. Die sich aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen an Gesellschafter oder Arbeitnehmer ergebenden Privatanteile sind in die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG einzubeziehen. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob es sich um Kraftfahrzeuge des notwendigen oder des gewillkürten Betriebsvermögens handelt.
Kurzinformation Gewerbesteuer vom 25.07.2019 der OFD NRW
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