Steuerpflichtige können auf den sozialen Plattformen unterschiedlich tätig sein. Da zahlreiche Influencer in einem Bereich tätig werden, der eine besondere Nähe zur persönlichen Lebensführung aufweist und oftmals vor allem zu Beginn der Betätigung noch keine hohen Einnahmen generiert werden, muss wie üblicherweise die Gewinnerzielungsabsicht zu einem geeigneten Zeitpunkt überprüft werden. Je nach Tätigkeit des Influencers können entweder gewerbliche Einkünfte (z. B. Werbeeinnahmen und Handel mit eigenen Produkten) oder selbstständige Einkünfte (bei Vorliegen einer Ausbildung eines sogenannten Katalogberufs oder eine vergleichbare Qualifikation, künstlerischen Tätigkeit, wenn Gesamtbild eigenschöpferisch ist und eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe vorliegt, schriftstellerische Tätigkeit bei schreiben für die Öffentlichkeit und dabei Ausdruck der eigenen Gedanken) vorliegen.
Zu den Einnahmen zählen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, also auch Werbeeinnahmen, Sachzuwendungen und erhaltene Dienstleistungen. Werbeeinnahmen liegen z. B. vor bei Hinterlegen von Links. Sachzuwendungen und erhalten Dienstleistungen erhalten Influencer von anderen Unternehmen von zu bewerbenden Produkten und Dienstleistungen. Hier ist das Entgelt die Tätigkeit des Bewerbens bzw. die ersparten Aufwendungen. Hinsichtlich der überlassenen Produkte ist zu prüfen, ob diese behalten werden dürfen oder zurückgegeben werden müssen.
Als Betriebsausgaben können sämtliche Aufwendungen berücksichtigt werden, die objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
Zu den Betriebsausgaben zählen auch Reisekosten für ausschließlich betrieblich veranlasste Reisen. Ist die Reise sowohl betrieblich als auch privat veranlasst, sind die fixen Kosten im Verhältnis der erwerbsbedingten und der privaten Veranlassungsbeiträge zueinander aufzuteilen. Der Aufteilungsmaßstab erfolgt anhand objektiver Kriterien, z. B. Zeitanteile. Bei aufwendigeren Reisen muss sorgfältig abgewogen werden, ob für die Größe des Betriebs und für die Art seiner Betätigung die Reise überhaupt betrieblich veranlasst sein kann. Dies ist nach der Rechtsprechung des BFH insbesondere dann fraglich, wenn die Aufwendungen für die Reise im Verhältnis zur Größe und Bedeutung des Betriebs und auch im Hinblick auf die Reisedauer unangemessen erscheinen.
Typische Berufskleidung ist als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig. Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, selbst wenn diese ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werden. Zu den Betriebsausgaben zählen auch kommerzialisierbare Teile des Namensrechts, welche ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellen und eingelegt werden können. Von dem eingelegten Wirtschaftsgut ist das im Betrieb des Influencers geschaffene immaterielle Wirtschaftsgut das weder einlagefähig noch abschreibbar ist, zu unterscheiden.
Finanzministerium Schleswig-Holstein, Erlass vom 02.07.2024
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