Die Verwendung des Stroms für den privaten Haushalt ist eine Sachentnahme, die grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen ist. Dieser ermittelt sich nach den anteiligen Herstellungskosten des selbstverbrauchten Stroms, mit einzubeziehen sind u.a. die Abschreibung und die Finanzierungskosten.
Jedoch kann aus Vereinfachungsgründen der Entnahmewert im Wege der Schätzung aus dem Strompreis eines regionalen Energieversorgers abgeleitet werden. Es bestehen keine Bedenken, für Anlagen die ab dem 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, den für den privaten Haushalt entnommenen Strom mit € 0,20/kWh zu bewerten.
Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 25.07.2018
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