Erschließungsbeträge für Infrastrukturmaßnahmen wie Straßenbau, Wasser oder Strom für die eigengenutzte Immobilie sind als Handwerkerleistungen abzugsfähig, sofern diese lediglich Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen darstellen. Der Kunde hat daher einen Auskunftsanspruch auf Aufteilung nach Material- und Arbeitskosten. Eine neue Herstellung ist dagegen keine Handwerkerleistung.
Comments are closed.