Die ortsübliche Vergleichsmiete kann nicht auf der Grundlage statistischer Annahmen mit der sogenannten EOP-Methode (ertragsorientierter Pachtwert) bestimmt werden.
Lassen sich vergleichbare Objekte nicht finden, muss das Gericht einen Erfahrenen mit der konkreten örtlichen Marktsituation vertrauten Sachverständigen, z.B. einen erfahrenen Makler, beurteilen lassen, welchen Miet- oder Pachtzins er für angemessen hält.
BFH-Urteil vom 10.10.2018
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