Das BMF hat mit Schreiben vom 06.10.2023 das Urteil vom 29.11.2022 des BFH aufgenommen, der entschieden hatte, dass der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht nur für die Vermietung von Grundstücken und mit diesen festverbundenen Gebäuden begünstigt ist, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern (an Erntehelfer).
Jan
16
Comments are closed.