§ 7h EStG besagt, dass in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen der Steuerpflichtige im Jahr der Herstellung eines Gebäudes und in den folgenden sieben Jahren grundsätzlich bis zu 9 % der Herstellungskosten absetzen kann. In den folgenden vier Jahren können bis zu 7 % der Herstellungskosten abgesetzt werden. Dabei ist eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde materiell rechtliche Abzugsvoraussetzung für die Vornahme der Begünstigung nach § 7h EStG und Grundlagenbescheid. Die Bescheinigung ist dabei objektbezogen auszustellen. Dem Urteil des BFH vom 10.10.2017 lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
Auf die bestehende Altbausubstanz, welche die Voraussetzungen des § 7h EStG erfüllte, wurde ein Penthouse aufgesetzt. Hierbei war die Frage, ob das Penthouse, mit dem neuer Wohnraum geschaffen worden ist, materiell-rechtlich begünstigt sein kann. Der BFH hat in seinem Urteil bestätigt, dass auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, materiell-rechtlich begünstigt sein können, wenn und soweit sie sich auf den Altbestand beziehen und die Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 und Abs. 2 EStG erfüllen. Unerheblich sei dabei, ob und mit welchen Anteil die Begünstigten Aufwendungen der Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betreffen.
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