Aufwendungen für Krankheitskosten sind nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn gewisse Nachweiserfordernisse erfüllt sind. Das BMF hat nun dargelegt, wie der Nachweis ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist.
Bei krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel muss der Steuerpflichtige eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorlegen. Der Nachweis der Zwangsläufigkeit ist bei einem eingelösten E-Rezept durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die entsprechende Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg muss folgende Angaben enthalten:
Name der steuerpflichtigen Person
Art der Leistung
Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
Art des Rezeptes
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es vom BMF nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.
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