Der BFH hat in einem Urteil vom 13.09.2023 zu diesem Thema eine grundsätzlich neue Entscheidung gefällt. Danach ist § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend auszulegen, dass bei schwerpunktmäßig gewerblich tätigen Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.
Jan
24
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