Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 17.01.2018 entschieden, dass ein Verkehrswertgutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes nur dann geeignet ist, wenn das Verkehrsgutachten von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wurde. Zertifizierte Gutachter, auch wenn die Zertifizierungsstelle ihrerseits durch die deutsche Akkreditierungsstelle zertifiziert ist, stehen öffentlich bestellten vereidigten Gutachter nicht gleich.
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