Das Finanzgericht München hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 entschieden, dass eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG nur dann gerechtfertigt ist, wenn zum Zeitpunkt der Steuerentstehung die auf den Erwerb einer Wohnung entfallene Erbschaftsteuer nur durch deren Veräußerung aufgebracht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger auch Geldmittel geerbt, die zur Tilgung der auf den Erwerb der Wohnung entfallenen Erbschaftsteuer ausgereicht hätten, die er jedoch anderweitig verwendet habe.
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