Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der gegebenenfalls kapitalisierten Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Ein eventuell abweichender gemeiner Wert ist dabei unerheblich.
BFH, Beschluss vom 05.07.2018
Der Wert der Bereicherung ist bei einer gemischten Schenkung durch Abzug der gegebenenfalls kapitalisierten Gegenleistung vom Steuerwert zu ermitteln. Ein eventuell abweichender gemeiner Wert ist dabei unerheblich.
BFH, Beschluss vom 05.07.2018
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