Im Urteil vom 28.02.2024 hat der BFH zur erbschaftsteuerlichen Handhabung eines Parkhausbetriebes folgende Beschlüsse gefasst:
Im Rahmen eines Parkhausbetriebs Dritten zur Nutzung überlassene Parkplätze stellen erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen dar. Eine einschränkende Auslegung der entsprechenden Normen ist weder aus systematischen noch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Dies gilt sowohl für Parkhausgrundstücke, die an Betreiber vermietet werden, als auch Parkhausbetriebe, welche die Vermietungstätigkeit selbst umsetzen.
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