Der BFH hat mit seinem Urteil vom 26.07.2017 entschieden, dass Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an geerbten Gegenständen wie Grundstücken oder Gebäuden, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dessen Tod in Erscheinung treten, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar sind.
Abziehbar hingegen wären sie nur dann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten aufgrund einer öffentlich-rechtlichen oder privat-rechtlichen Verpflichtung zur Schadensbeseitigung verpflichtet gewesen wäre.
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