Der BFH hat in seinem Urteil vom 28.05.2019 entschieden, dass dann, wenn ein Grundstück unter Vorbehalt des Nießbrauchs geschenkt wird, der Jahreswert des Nießbrauchrechts unter Abzug der Schuldzinsen für die zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehenden Darlehen zu ermitteln ist, wenn die Schuldzinsen vom Schenker auch während des bestehenden Nießbrauchrechts aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung getragen werden.
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