Im vom Finanzgericht Hamburg zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Großelternteil ein Grundstück schenkungsweise auf ein Kind übertragen und dieses hat im unmittelbaren Anschluss daran einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiterverschenkt.
Hier entschied das Finanzgericht in seinem Urteil vom 20.08.2019, dass die Zuwendung keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind sei, da das bedachte Kind nicht zur Weiterverschenkung verpflichtet gewesen sei. Die Tatsache, dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Teil der Großeltern vorgesehen sei, reiche für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen.
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