Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil vom 27. April 2022 folgendes entschieden:
- Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn ein Darlehen mit einem unüblich niedrigen Zins gewährt wird. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist mit 5,5 % abzüglich des vereinbarten Zinssatzes zu berechnen, wenn kein anderer Wert feststeht.
- Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils steht nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Darlehensbetrages beim Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere wie 5,5 % hätten erzielen können.
- Hinsichtlich der Anwendung des Zinssatzes von 5,5 % bestehen nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern keine verfassungsrechtlichen Zweifel, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht rechtfertigen würden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt.
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