Ein zugewendetes Nießbrauch- oder Wohnrecht an einem Grundstück ist grundsätzlich mit seinem
Kapitalwert der Besteuerung zugrunde zu legen. Hierbei darf der Jahreswert des Nießbrauch- oder
Wohnrechts nach § 16 BewG höchstens mit dem Wert angesetzt werden, der sich ergibt, wenn der für
das mit dem Recht belastete Grundstück anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. Bei der Begrenzung
des Jahreswerts findet ein niedriger gemeiner Wert im Sinne des § 198 BewG grundsätzlich keine
Berücksichtigung.
Bei einem vorzeitigen Wegfall eines lebenslänglichen Nießbrauch- oder Wohnrechts an einem Grundstück aufgrund des Todes des Berechtigten bestimmt sich der Kapitalwert nach § 14 BewG. Hierbei kann ein niedrigerer Wert des Grundstücks mittels Verkehrswertgutachten nachgewiesen werden.
LfSt Rheinland-Pfalz, Vfg. vom 15. Dezember 2022
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