Der gleitende Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG wird kraft Gesetz es gewährt und wird bei Zuwendungen von derselben Person innerhalb von zehn Jahren nur einmal berücksichtigt. Ein Verzicht auf den Abzugsbetrag zugunsten späterer Erwerbe ist nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein gemäß § 13a Abs. 2 S. 2 ErbStG auf € 0,00 abgeschmolzener Abzugsbetrag entsteht. Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig.
Finanzgericht München, Urteil vom 15.05.2019
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