Bei der Berechnung des Jahreswerts eines Nießbrauchsrechts, das gem. § 10 Abs. 5 ErbStG nachlassmindernd zu berücksichtigten ist, bleiben die für eigene Verbindlichkeiten erfolgten Tilgungsleistungen sowie Zinszahlungen des Nießbrauchsberechtigten außer Ansatz.
Dies bedeutet, dass maßgeblich für die Frage der Berücksichtigung von Zins- und Tilgungsleistungen im Rahmen der Bewertung eines Nießbrauchsrechts ist, ob der Beschenkte dadurch zum Zeitpunkt der Schenkung tatsächlich oder rechtlich belastet ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Nießbrauchsberechtigte insoweit in der Folgezeit lediglich eine eigene Verbindlichkeit bedient und es damit entsprechend an einer eigenen Bereicherung des Verpflichteten fehlt. Damit mindern Verbindlichkeiten nur dann den Nießbrauch, wenn der Erwerber neben dem Grundstück auch die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten übernimmt.
Finanzgericht Münster vom 28.08.2020
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