In einem Urteil vom 01.12.2021 wurde festgelegt, dass ein Erbe die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nicht dann verloren geht, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit genügen zwar nicht für die Unzumutbarkeit, anders liege es jedoch dann, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortsetzung des Familienheims so erhebliche Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haushaltsführung zu sprechen sei.
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