Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 16.05.2018 entschieden, dass die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim sich nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück erstreckt, welches als gesondertes Grundstück mit einer eigenen Nummer im Grundbuch eingetragen ist. Nach Ansicht des Finanzgerichtes kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück, auf dem sich das Familienheim befindet und das angrenzende Gartengrundstück nach der Verkehrsanschauung als einheitliche wirtschaftliche Einheit anzusehen ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts ist der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks stets in einem zivilrechtlichen Sinne zu verstehen. Ein Grundstück in diesem Sinn sei der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist.
Comments are closed.