Der BFH hat in seinem Urteil vom 17.06.2020 entschieden, dass die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG bei Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter das Sonderbetriebsvermögen nur dann gewährt werden können, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil einer Personengesellschaft übertragen werden.
Im besagten Streitfall war die dingliche Besitzübergabe des Sonderbetriebsvermögens zum 31.12.2013 gegeben, die Übertragung der KG-Anteile jedoch mit dinglicher Wirkung erst am 14.01.2014. Der Übernehmer war somit zum 31.12.2013 nicht Mitunternehmer bei der Kommanditgesellschaft, so dass die Begünstigungen nicht angesetzt werden konnten.
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