Sofern der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgeschlossen worden ist, beendet, steht die aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlung nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist demnach nicht mehr berücksichtigungsfähig.
BFH Urteil vom 19.11.2024
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