Am 16. März 2022 hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, durch den die Bevölkerung angesichts erheblicher Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich finanziell entlastet werden soll. Dieses Maßnahmenpaket soll bereits für das Jahr 2022 greifen, Entlastungen sollen rückwirkend vorgenommen werden. Es geht dabei u. a. um folgende Themen:
- Bereits bisher war festgelegt, dass für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer beginnend mit dem Jahr 2024 und endend mit dem Jahr 2026 die Entfernungspauschale je Kilometer von 35 Cent auf 38 Cent steigen soll. Dieser zweite Schritt, also der Beginn 2024 soll nunmehr bereits auf das Jahr 2022 vorgezogen werden.
- Analog soll diese Regelung dann auch für Familienheimfahrten im Wege der doppelten Haushaltsführung Gültigkeit haben.
- Bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit werden bisher ja ohne besonderen Nachweis pauschal Werbungskosten in Höhe von € 1.000 p.a. anerkannt. Es ist beabsichtigt, dass dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag nunmehr rückwirkend ab dem Jahr 2022 um € 200 auf € 1.200 erhöht werden soll.
- Bereits im Zweiten Familienentlastungsgesetz zum 01. Dezember 2020 war der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für 2022 von bisher € 9.744 auf € 9.984 angehoben worden. Diese Anhebung soll nunmehr ab dem 01. Januar 2022 um weitere € 363 erhöht werden, sodass der Grundfreibetrag ab dem 01. Januar 2022 nunmehr auf € 10.347 steigen soll.
- Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags sowie die rückwirkende Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags werden dann unmittelbar auch auf die Höhe der Lohnsteuer durchschlagen, welche bereits vergangene Monate umfasst hat. Es ist somit beabsichtigt, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug, soweit es ihm wirtschaftlich zumutbar ist, für den jeweiligen Arbeitnehmer für die zurückliegenden Monate korrigiert. Die Art und Weise, wie dies erfolgt ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann also
– durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume,
– durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder
– durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen.
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