Das Bundeskabinett hat den Entwurf zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und der Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgelegt. Folgende Änderungen sind u.a. geplant.
Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die 2020 in Kraft treten sollen:
a) Geldbußen von EU-Mitgliedsstaaten:
Künftig sollen auch durch andere EU-Mitgliedsstaaten festgesetzte Geldbußen in das Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG einbezogen werden.
b) Nachzahlungszinsen:
Das Betriebsausgabenabzugsverbot für Hinterziehungszinsen soll künftig auch auf Nachzahlungszinsen nach § 233a AO anzuwenden sein, soweit diese auf Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
c) Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen:
Die steuerliche Förderung von Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist nicht anzuwenden, sofern Maßnahmen zur Herstellung eines neuen Gebäudes führen.
d) Sonderausgabenabzug für Basis Kranken-/ und Pflegeversicherung:
Beiträge zur Kranken-/ und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von einem Erziehungsberechtigten wirtschaftlich getragen werden, sollen künftig als Sonderausgaben zu berücksichtigen sein.
e) Gewerbliche Abfärbung von Verlusten:
15 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 EStG stellt künftig ausdrücklich klar, dass eine gewerbliche Abfärbung unabhängig davon Eintritt, ob aus der Tätigkeit ein Gewinn- oder Verlust erzielt wird.
f) Anhebung der Übungsleiterpauschale von € 2.400,00 auf € 3.000,00 und der Ehrenamtspauschale von € 720,00 auf € 840,00
g) Anhebung der Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von € 200,00 auf € 300,00.
h) Anhebung der GWG-Wertgrenze von € 800,00 auf € 1.000,00.
i) Erhöhung der umsatzsteuerlichen Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von € 17.500,00 auf € 21.400,00.
j) Anhebung der umsatzsteuerlichen Umsatzgrenze für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (IST-Besteuerung) von € 500.000,00 auf € 600.000,00.
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