Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Steuergesetzes vorgelegt, mit welchem unter anderem folgendes geplant ist:
- Die derzeit bis 2021 befristete Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge soll mit folgenden Modifikationen in zwei Stufen bis zum Jahr 2030 verlängert werden:
Vom 01.01.2022 bis 31.12.2024 soll eine Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb von 60 Kilometer gelten.
Vom 01.01.2025 bis 31.12.2030 soll die Mindestreichweite mit reinem Elektroantrieb 80 Kilometer betragen. Der maximale CO2-Ausstoß soll vorerst weiterhin bei 50g/km liegen. - Mit einem neu geschaffenen § 7c EStG soll eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für kleine und mittlere elektrische Nutz- oder Lieferfahrzeuge geschaffen werden. Die Sonderabschreibung soll einmalig – im Jahr der Anschaffung – 50 % der Anschaffungskosten betragen.
- Die derzeit befristete Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs soll bis zum 31.12.2030 verlängert werden.
- Um die Akzeptanz eines Jobtickets zu erhöhen, kann der Arbeitgeber anstelle der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % erheben. Für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim Arbeitnehmer.
- Außerdem soll eine zeitlich befristete gewerbesteuerliche Entlastung bei der Hinzurechnung von Miet- und Leasingaufwendungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge eingeführt werden. Soweit bestimmte Kriterien (z.B. Reichweite) erfüllt werden, soll sich der Hinzurechnungsumfang halbieren.
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