Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne unterliegt und dadurch Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56ff. IFSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Die Sozialversicherungspflicht besteht weiterhin. Die jeweiligen Beiträge Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil trägt das jeweilige Bundesland. Für die ausgezahlten Beträge können Arbeitgeber beim zuständigen Gesundheitsamt einen Erstattungsantrag stellen.
Sobald ein Arbeitnehmer, der bisher symptomfrei war, erkrankt, besteht Arbeitsunfähigkeit. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer vorrangig Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die ersten 6 Wochen und ab der 7. Woche Anspruch auf Krankengeld von der zuständigen Krankenkasse.
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