Gemäß dem III. Senat des BFH können Steuerpflichtige, die als Ehegatten einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Trennung zeitanteilig in Anspruch nehmen. In einer weiteren Entscheidung hat der III. Senat des BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen können. In beiden Fällen müssen jedoch die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sein, insbesondere darf keine weitere volljährige Person in der Haushaltsgemeinschaft leben.
Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 auf € 4.008,00 aufgestockt.
BFH-Urteil vom 28.10.2021
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