Wie bereits in den Monatsnews Juni 2022 mitgeteilt wurde eine Energiepreispauschale von einmalig € 300,00 beschlossen. Die Einmalzahlung sollen alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten. Anspruchsberechtigt sind zum einen Arbeitnehmer, die Arbeitslohn im Sinne des § 19 EStG aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen, als auch andere steuerpflichtige Erwerbstätige, die Gewinneinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus Selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielen. Anspruchsberechtigt sind ebenfalls kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte.
Um die Energiepreispauschale möglichst zeitnah nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und bereits vor dem Ablauf des Veranlagungszeitraums 2022 auszahlen zu können, wurde gesetzlich ein Entstehungszeitpunkt festgelegt, welcher gemäß § 114 EStG der 01.09.2022 ist. Die Regelung bestimmt ausschließlich den Entstehungszeitpunkt. Dies bedeutet somit nicht, dass die Anspruchsvoraussetzung an diesem Tag erfüllt sein müssen. Ein Anspruch haben vielmehr auch solche Steuerpflichtige, bei denen die Voraussetzungen (nur) an einem Zeitpunkt im Jahr 2022 erfüllt sind.
Nach § 115 EStG regelt das Verfahren die Festsetzung der Energiepauschale. Nach § 115 Abs. 1 EStG wird die Energiepauschale von Amts wegen mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt, wenn eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2022 abgegeben wird und die Anspruchsvoraussetzungen der Energiepauschale erfüllt sind. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Abweichend hierzu regelt § 115 Abs. 1 EStG, dass die Energiepauschale nicht festgesetzt wird, wenn die bereits zuvor nach § 117 EStG vom Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer ausbezahlt wurde. Bei Arbeitnehmern erfolgt eine Festsetzung der Energiepreispauschale somit nur, wenn diese noch nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde.
In Fällen der monatlichen Lohnsteueranmeldung finanziert der Arbeitgeber die Energiepauschale mit der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.09.2022. Damit können die Arbeitgeber die Energiepauschale mit der Anmeldung für den Monat August 2022 in Abzug bringen und nach Erhalt im September 2022 auszahlen. In der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale mit dem Großbuchstaben „E“ anzugeben.
Bei Einkünften aus §§ 13, 15 oder 18 EStG kann die Energiepauschale bei der Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.09.2022 abgezogen werden.
Die Energiepreispauschale soll steuerpflichtig sein und ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit dieser Einkunft zuzuordnen, bei anderen Steuerpflichtigen, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt die Energiepreispauschale als Einnahme im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG für den Veranlagungszeitraum 2022 und erhöht dort diese Einkünfte um € 300,00. Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 S.2 EStG findet keine Anwendung.
Die vorstehenden Punkte sind nur sehr kurz angerissen und es sind auch nur die wesentlichen Punkten enthalten.
Comments are closed.